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KÄLTE - Maßnahmen bei arbeitsbedingter Kälte-Einwirkung - Arbeitsschutzmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle

Seite 2 von 5: Arbeitsschutzmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle

Arbeitsschutzmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle

 – findet sich in Bezug auf Kälte-Einwirkung

Folgendes:

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Arbeitsplätze in technisch gekühlten Räumen, wie z. B. Kühlräume, Tiefkühllager oder Frischeräume in der Lebensmittelindustrie. Arbeitsplätze im Freien müssen gesondert betrachtet werden, da hier zusätzliche Einflüsse hinzukommen, insbesondere durch die witterungsbedingte Belastung wie Wind und Niederschläge. Praktische Hinweise für Arbeitsplätze im Freien bei Kälte sind in der Norm DIN EN ISO 15743 "Ergonomie der thermischen Umgebung - Arbeitsplätze in der Kälte - Risikobewertung und Management" zu finden, z. B. bezüglich Arbeitsplanung, technischer Schutzmaßnahmen, Schutzkleidung, Schulung und beruflicher Gesundheitsfürsorge.

Maßnahmen zur Reduzierung der Kältebelastung

 können sein:

  • Kältebelastung reduzieren

    Die Lufttemperatur ist die grundlegende und wichtigste Belastungsgröße und sollte nicht niedriger als technologisch erforderlich sein.
  • Zugluft vermeiden

    Die Luftgeschwindigkeit ist möglichst gering zu halten. DIN 33403-5 empfiehlt für vorwiegend sitzende oder stehende Tätigkeiten eine mittlere Luftgeschwindigkeit von < 0,20 ± 0,10 m/s.
  • Wärmestrahler einsetzen

Arbeitsschutzmaßnahmen bei häufig wechselnden Klimabelastungen

  • häufig wechselnde Klimabelastung zwischen den Kältebereichen sowie zwischen Kältebereich und Außenklima einschränken, z. B. durch

    • überbaute Rampen mit möglichst klimadichtem Abschluss an Lastkraftwagen
    • beheizbare Fahrerkabinen (Gabelstapler)
    • Einrichtung von Zwischenlagerräumen
    • Arbeitsteilung zwischen den Klimabereichen
  • persönliche Schutzausrüstung (PSA) verwenden

  • Die Bekleidung ist an die jeweiligen Arbeits- und Klimabedingungen anzupassen, eventuell ist beheizbare Kälteschutzkleidung zur Verfügung zu stellen,

  • siehe Anlage 3: Beispiele für Isolationswerte verschiedener Bekleidungen (trocken).

  • Aufwärmzeiten beachten nach DIN 33403-5 empfohlene Kälteexpositions- und Aufwärmzeiten möglichst einhalten (siehe Tabelle 7.1-4).

Tabelle 7.1-4 Kälteexpositions- und Aufwärmzeiten nach DIN 33403-5

Kältebereich

Lufttemperatur ta (°C)

Maximale, ununterbrochene Kälteexpositionszeit
(min)

Empfohlene Aufwärmzeit
in % zur Kälteexpositionszeit

Empfohlene Aufwärmzeit (gerundete Werte)
(min)

I

von +15 bis +10

150

5

10

II

unter +10 bis - 5

150

5

10

III

unter -5 bis -18

90

20

15

IV

unter -18 bis -30

90

30

30

V

unter -30

60

100

60

  • Bedingungen in Pausenräumen

    • Aufwärm- und Umkleideräume einrichten (Anhang 4.1 und 4.2 ArbStättV)
    • Raumtemperatur muss mindestens +21 °C betragen, Räume sollen trocken und zugluftfrei sein
    • eventuell Einrichtungen zur Wiedererwärmung der Hände und Füße vorsehen (Warmluftgeräte, Wärmeplatten)
  • Kleidung trocknen/Trockenschränke vorsehen

    • Möglichkeit schaffen, Kälteschutzkleidung abzulegen und zu trocknen
    • für die Arbeit in den Kältebereichen III und IV sollten Einrichtungen zur Trocknung (Trockenschränke) und Erwärmung der Kleidung, Stiefel und Handschuhe vorsehen werden.
  • Kontaktkälte

    Kontaktkälte ist möglichst zu vermeiden (siehe "Kalte Medien")
  • arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

    Beschäftigte, die bei Temperaturen unter -25 °C arbeiten, sind gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu unterziehen (Pflichtvorsorge). Derzeit gibt es kein dies konkretisierendes Dokument, da die BGI 504-21 "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 21 Kältearbeiten" zurückgezogen wurde.

 

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