Neuigkeiten 2022_10 deutsche Betriebsärzte - Anbindung an die Telematik Infrastruktur TI
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Alle Betriebsärzte, die im deutschen Rechtsraum tätig sind, können im Sinne des Sozialgesetzbuches V sogenannte "Leistungserbringer" im gesetzlichen Krankenversicherungssystem sein:
" Sozialgesetzbuch (SGB V), Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 28.6.2022 I 969 https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/132f.html
- 132f SGB V Versorgung durch Betriebsärzte
Die Krankenkassen oder ihre Verbände können in Ergänzung zur vertragsärztlichen Versorgung und unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 25 Absatz 4 Satz 2 mit geeigneten Fachärzten für Arbeitsmedizin oder den über die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ verfügenden Ärzten oder deren Gemeinschaften Verträge über die Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Absatz 1, über Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, über Präventionsempfehlungen, Empfehlungen medizinischer Vorsorgeleistungen und über die Heilmittelversorgung schließen, soweit diese in Ergänzung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge erbracht werden. "
Betriebsärzte als "Leistungserbringer" i.S. des SGB V sind verpflichtet, sich der Telematik-Infrastruktur TI anzuschließen
" § 346 SGB V Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/346.html
und die Telematik-Infrastruktur TI für die Übermittlung elektronischer Verordnung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu nutzen
"§ 360 SGB V Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/360.html
Der Gesetzgeber hat durch das Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) vom 09.12.2019,
https://de.wikipedia.org/wiki/Digitale-Versorgung-Gesetz | https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/D/Digitale-Versorgung-Gesetz_DVG_Kabinett.pdf
das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten (PDSG) vom 14.10.2020
und das Digitale-Versorgungs-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG) vom 09.06.2021
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/D/DVPMG_BT_bf.pdf | https://dejure.org/BGBl/2021/BGBl._I_S._1309
wichtige Schritte eingeleitet, um die Digitalisierung in der medizinischen Versorgung flächendeckend voranzutreiben.
Bereits in dem Referentenentwurf zum DVPMG hat der Gesetzgeber festgestellt, dass es ihm bewusst ist, dass ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur für jeden betroffenen Leistungserbringer entsprechende organisatorische und finanzielle Vorkehrungen erfordert.
So heißt es in der Begründung zu dem durch das DVPMG neu eingeführten § 360 Abs. 3 SGB V, in dem ab den Jahren 2024 ff weitere Verpflichtungen für Leistungserbringer zur Ausstellung elektronischer Verordnungen aufgenommen werden sollen, ausdrücklich: " Voraussetzung für die Einführung der jeweiligen Verordnung in elektronischer Form ist, dass die jeweiligen Erbringer verordneter Leistungen an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind. ... Die im Zusammenhang mit der Anbindung an die Telematikinfrastruktur verbundenen Ausstattungs- und weiteren Betriebskosten werden den betroffenen Leistungserbringergruppen auf der Grundlage entsprechender Finanzierungsregelungen erstattet.“
Regelungen über eine Finanzierung der Anbindung an die TI durch die Krankenkassen gibt es bei den folgenden Gruppen von Leistungserbringern
> Krankenhäuser (§ 377 SGB V) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/
> an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer (§§ 378 und 383 SGB V)
> Apotheken (§ 379 SGB V)
> Hebammen und Physiotherapeuten (§ 380 SGB V)
> Vorsorgeeinrichtungen und Rehaeinrichtungen (§ 381 SGB V)
> öffentlicher Gesundheitsdienst (§ 382 SGB V – im Folgenden: ÖGD)
jedoch nicht für Betriebsärzte als "Leistungserbringer". Sie sollen nach den Plänen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) die TI-Anbindung aus eigener Tasche finanzieren.
Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin DGAUM sieht hier eine gesetzeswidrige Ungleichbehandlung und hat nun dem BMG ein entsprechendes Rechtsgutachten vorgelegt.
Das Rechtsgutachten sowie das Begleitschreiben der DGAUM an die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit, Sabine Dittmar, finden Sie hier: