Skip to main content

Neuigkeiten 2022_10 deutsche Betriebsärzte - Anbindung an die Telematik Infrastruktur TI

Seite 1 von 2

deutsche Betriebsärzte und ihre Anbindung an die Telematik Infrastruktur TI

 

Alle Betriebsärzte, die im deutschen Rechtsraum tätig sind, können im Sinne des Sozialgesetzbuches V sogenannte "Leistungserbringer" im gesetzlichen Krankenversicherungssystem sein:

" Sozialgesetzbuch (SGB V), Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 28.6.2022 I 969  https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/132f.html

  • 132f SGB V Versorgung durch Betriebsärzte

Die Krankenkassen oder ihre Verbände können in Ergänzung zur vertragsärztlichen Versorgung und unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 25 Absatz 4 Satz 2 mit geeigneten Fachärzten für Arbeitsmedizin oder den über die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ verfügenden Ärzten oder deren Gemeinschaften Verträge über die Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Absatz 1, über Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, über Präventionsempfehlungen, Empfehlungen medizinischer Vorsorgeleistungen und über die Heilmittelversorgung schließen, soweit diese in Ergänzung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge erbracht werden. " 

 

Betriebsärzte als "Leistungserbringer" i.S. des SGB V sind verpflichtet, sich der Telematik-Infrastruktur TI anzuschließen

" § 346 SGB V Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte       https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/346.html

(1) Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassen Krankenhäusern tätig sind, haben auf der Grundlage der Informationspflichten der Krankenkassen nach § 343 die Versicherten auf deren Verlangen bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte ausschließlich im aktuellen Behandlungskontext zu unterstützen. Die Unterstützungsleistung nach Satz 1 umfasst die Übermittlung von medizinischen Daten in die elektronische Patientenakte und ist ausschließlich auf medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt. § 630c Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Die in Satz 1 genannten Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Einrichtungen und zugelassenen Krankenhäuser können Aufgaben in diesem Zusammenhang, soweit diese übertragbar sind, auf Personen übertragen, die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf bei ihnen tätig sind."
 

und die Telematik-Infrastruktur TI für die Übermittlung elektronischer Verordnung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu nutzen

"§ 360 SGB V Elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen  https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/360.html

(1) Sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend zur Verfügung stehen, ist für die elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, einschließlich Betäubungsmitteln, sowie von sonstigen in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Leistungen die Telematikinfrastruktur zu nutzen.
(2) Ab dem 1. Januar 2022 sind Ärzte und Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, verpflichtet, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch auszustellen und für die Übermittlung der Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. Für die elektronische Übermittlung von vertragsärztlichen Verordnungen von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2023. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. Die Verpflichtung nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 zur elektronischen Ausstellung und Übermittlung vertragsärztlicher Verordnungen von Betäubungsmitteln gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung dieser Verordnungen aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist oder wenn es sich um einen Notfall im Sinne des § 8 Absatz 6 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung handelt.
(3) Ab dem 1. Januar 2022 sind Apotheken verpflichtet, verschreibungspflichtige Arzneimittel auf der Grundlage ärztlicher Verordnungen nach Absatz 2 unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach Absatz 1 abzugeben. Für die Abgabe von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2023. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn der elektronische Abruf der ärztlichen Verordnung nach Absatz 2 aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. Die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung bleiben unberührt."
 
Der Gesetzgeber hat durch das Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) vom 09.12.2019,
https://de.wikipedia.org/wiki/Digitale-Versorgung-Gesetz | https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/D/Digitale-Versorgung-Gesetz_DVG_Kabinett.pdf
das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten (PDSG) vom 14.10.2020
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/PDSG_bgbl.pdf
und das Digitale-Versorgungs-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG) vom 09.06.2021
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/D/DVPMG_BT_bf.pdf   |   https://dejure.org/BGBl/2021/BGBl._I_S._1309
wichtige Schritte eingeleitet, um die Digitalisierung in der medizinischen Versorgung flächendeckend voranzutreiben.
 
 

Bereits in dem Referentenentwurf zum DVPMG hat der Gesetzgeber festgestellt, dass es ihm bewusst ist, dass ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur für jeden betroffenen  Leistungserbringer entsprechende organisatorische und finanzielle Vorkehrungen erfordert.

So heißt es in der Begründung zu dem durch das DVPMG neu eingeführten § 360 Abs. 3 SGB V, in dem ab den Jahren 2024 ff weitere Verpflichtungen für Leistungserbringer zur Ausstellung elektronischer Verordnungen aufgenommen werden sollen, ausdrücklich:  " Voraussetzung für die Einführung der jeweiligen Verordnung in elektronischer Form ist, dass die jeweiligen Erbringer verordneter Leistungen an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind. ... Die im Zusammenhang mit der Anbindung an die Telematikinfrastruktur verbundenen Ausstattungs- und weiteren Betriebskosten werden den betroffenen Leistungserbringergruppen auf der Grundlage entsprechender Finanzierungsregelungen erstattet.“

 

Regelungen über eine Finanzierung der Anbindung an die TI durch die Krankenkassen gibt es bei den folgenden Gruppen von Leistungserbringern

> Krankenhäuser (§ 377 SGB V)    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/

> an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer (§§ 378 und 383 SGB V)

> Apotheken (§ 379 SGB V)

> Hebammen und Physiotherapeuten (§ 380 SGB V)

> Vorsorgeeinrichtungen und Rehaeinrichtungen (§ 381 SGB V)

> öffentlicher Gesundheitsdienst (§ 382 SGB V – im Folgenden: ÖGD)

jedoch nicht für Betriebsärzte als "Leistungserbringer".

Sie sollen nach den Plänen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) die TI-Anbindung aus eigener Tasche finanzieren.

Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin DGAUM sieht hier eine gesetzeswidrige Ungleichbehandlung und hat nun dem BMG ein entsprechendes Rechtsgutachten vorgelegt.

Das Rechtsgutachten sowie das Begleitschreiben der DGAUM an die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit, Sabine Dittmar, finden Sie hier:

https://www.dgaum.de/fileadmin/pdf/Stellungnahmen_und_Positionspapiere/2022/DGAUM_BMG_Anbindung_BAE_TI-Struktur_13.07.2022.pdf

 

weitergehende LINKS und Informationen
Seite