Skip to main content

Neuigkeiten 2021_03 Arbeitsschutz-Kontroll-Gesetz

 

 

Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz

Arbeitsschutzkontrollgesetz - ArbSchKonG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334 (Nr. 67); Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 11
 

 

Eingangsformel

Artikel 1 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes

Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

Artikel 3 Weitere Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

Artikel 3a Weitere Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft

Artikel 4 Änderung der Arbeitsstättenverordnung

Artikel 5 Änderung des Bundesmeldegesetzes

Artikel 6 Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Artikel 7 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Artikel 8 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Artikel 9 Weitere Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Artikel 9a Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9b Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 9c Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9d Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Artikel 10 Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 11 Inkrafttreten

Schlussformel

Quelle https://www.buzer.de/Arbeitsschutzkontrollgesetz.htm
 

hier findet sich u.a.

 "Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit eingerichtet. "

"Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gebildet, in dem geeignete Personen vonseiten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Landesbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, vertreten sein sollen."

"Die zuständigen Landesbehörden haben bei der Überwachung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass im Laufe eines Kalenderjahres eine Mindestanzahl an Betrieben besichtigt wird. Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 sind im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen (Mindestbesichtigungsquote)."

"„Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, kann die zuständige Behörde von den Arbeitgebern oder von den verantwortlichen Personen verlangen, dass das Ergebnis der Abstimmung über die zu treffenden Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 schriftlich vorgelegt wird."

 
Zu den

Aufgaben des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

gehört es, soweit hierfür kein anderer Ausschuss beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 zuständig ist,
 
1. den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln,
 
2. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt werden können,
 
3. Empfehlungen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit aufzustellen,
 
4. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu beraten.
 
 

Verweise

 
 

Updates 2022

7. Juni 2022 Update des DGUV Grundsatz 311-002 -  Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Arbeitsschutzmanagementsysteme:

Der DGUV Grundsatz 311-002 richtet sich an die Unfallversicherungen und Berufsgenossenschaften, er definiert die gemeinsamem Grundlagen für die Beratung zu und die Begutachtungen von Managementsystemen für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb (AMS). Er behandelt sowohl den eigentlichen Beratungs- und Begutachtungsprozeß als auch die Anforderungen, die an die AMS-Beraterinne und -Berater, die AMS-Begutachter und -Begutachterinnen sowie an den UV-Träger gestellt werden.

Die Neuausgabe 2022 wurde redaktionell überarbeitet und um die folgende Punkte gegenüber der Ausgabe 2015 erweitert:

  • Integration der Norm DIN ISO 45001 „Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ als optionale „Mit-Begutachtung“
  • Berücksichtigung aktueller Anforderungen des Datenschutzes bzw. der Datenschutzgrundverordnung
  • Aufnahme der etablierten externen Überwachung der AMS Begutachtungsstellen mittels Cross-Audits
  • Berücksichtigung der Inhalte der DGUV-Seminare für die Qualifizierung von Personen, die AMS-Beratungen und -Begutachtungen durchführen
  • Konkretisierung der Stichprobenregelung zur Begutachtung von Unternehmen mit mehreren Standorten
  • Beschreibung der Abstimmung zwischen UV-Trägern für die Begutachtung eines AMS, dessen Geltungsbereich Mitgliedsbetriebe mehrerer UV-Träger umfasst
 
 

> Dt. Ärzteblatt: Gesundheits- und Arbeitsschutz in der Praxis: Verpflichtung nicht unterschätzen

> KBV Information: Überwachungen und Begehungen von Arztpraxen durch Behörden
Informationen zu gesetzlichen Grundlagen und Checklisten   |  Ausgabe 11/2016    https://www.kbv.de/media/sp/Broschuere_Begehungen.pdf