Neuigkeiten 2016_13 Reduktion der Strahlenbelastung bei Gefäßinterventionen
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Die aktuell gültige Röntgenverordnung und Strahlenschutzverordnung sieht eine Begrenzung der effektiven Ganzkörper-Strahlendosis für beruflich exponierte erwachsene Personen auf 20 Millisievert (im Ausnahmefall 50) pro Jahr und 100 Millisievert im 5 Jahresintervall sowie eine maximale Berufslebensdosis von 400 Millisievert vor. Der Grenzwert für die effektive Dosis zum Schutz von erwachsenen Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt hingegen 1 Millisievert im Kalenderjahr. Die erlaubte jährliche effektive Organdosis der Augenlinse ist begrenzt auf 20 Millisievert, die der Haut, Hände, Unterarme, Füße und Knöchel auf 500Millisievert.
Dosisgrenzwerte dienen nicht als Trennlinie zwischen gefährlicher und ungefährlicher Strahlenexposition. Die Überschreitung eines Grenzwertes bedeutet vielmehr, dass die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten gesundheitlicher Folgen (insbesondere von Krebserkrankungen) über einem als annehmbar festgelegten Wert liegt. Die Grenzwerte legt der Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber fest.
Da es keinen Dosiswert gibt, unter dem ionisierende Strahlung mit Sicherheit kein gesundheitliches Risiko beinhaltet, besteht auch unterhalb der Grenzwerte ein gewisses, wenn auch geringes Risiko, das mit zunehmender Dosis ansteigt. Daher muss jede Strahlenexposition auch unterhalb der festgelegten Grenzwerte wenn möglich vermieden und wo dies nicht möglich ist, so gering wie möglich gehalten werden (Prinzip der Optimierung).
Eine neue europäische Richtlinie (Richtlinie 2013/59/Euratom) soll den Strahlenschutz am Arbeitsplatz und für die Bevölkerung sowie den medizinischen Strahlenschutz weiter verbessern. Die Richtlinie basiert auf dem neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisstand und hat das Ziel, einen umfassenden Schutz vor ionisierender, also energiereicher, Strahlung zu gewährleisten.
Zu den wesentlichen Neuerungen der Richtlinie zählen:
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Ein verbesserter Strahlenschutz bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen, die sich in Böden und Gesteinen der Erdkruste finden und infolge industrieller Verarbeitung ein Gesundheitsrisiko darstellen können
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Maßnahmen zum Schutz vor dem natürlich vorkommenden radioaktiven Edelgas Radon, das an Arbeitsplätzen und in Wohngebäuden auftreten und Lungenkrebs verursachen kann
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Regelungen zur Bewältigung radiologischer Altlasten
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Regelungen zur natürlichen Radioaktivität in Baustoffen
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Detaillierte Vorgaben für die Notfallplanung und die verstärkte Kooperation aller Mitgliedsstaaten zum Zweck eines einheitlichen Handelns im Notfall
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Klare Vorgaben für medizinische Früherkennungsuntersuchungen mit Röntgenstrahlung, um nicht erforderliche Röntgenuntersuchungen zu vermeiden
In Artikel 32 werden Maßnahmen zum Schutz strahlenexponierter Arbeitskräfte festgelegt:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich Maßnahmen zum Schutz strahlenexponierter Arbeitskräfte im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie stützen auf
a) eine vorherige Bewertung von Art und Höhe des radiologischen Risikos für die strahlenexponierten Arbeitskräfte;
b) die Optimierung des Strahlenschutzes unter allen Arbeitsbedingungen, einschließlich der beruflichen Exposition als Folge von Tätigkeiten mit medizinischer Exposition;
c) die Einteilung strahlenexponierter Arbeitskräfte in verschiedene Kategorien;
d) Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den verschiedenen Arbeitsbereichen und Arbeitsbedingungen, erforderlichenfalls einschließlich einer individuellen Überwachung;
e) die medizinische Überwachung;
f) die Aus- und Fortbildung.“
Die neue Euratom-Richtlinie wurde am 17. Januar 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und muss bis zum 6. Februar 2018 in nationales Recht umgesetzt werden. Fünf bestehende Richtlinien auf diesem Gebiet werden mit Ende der Umsetzungsfrist aufgehoben. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erarbeitet derzeit einen Gesetzentwurf, mit dem das deutsche Strahlenschutzrecht modernisiert und möglichst vollzugsfreundlich gestaltet werden soll. Richtlinie im Volltext (pdf): http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2014:013:0001:0073:DE:PDF